Die Arbeit geht der Frage nach, wann jemandem, der sehenden Auges einen Erfolg geschehen lässt, dieser eingetretene Erfolg zuzurechnen ist – und wann nicht. Untersucht wird dabei vor allem der Umgang von Rechtsprechung und Lehre mit der Unterlassungszurechnung. Der Beitrag ist in vier Kapitel eingeteilt: Die dogmatische Einordnung des Unterlassungsdelikts und der Lehre der objektiven Zurechnung im zweiten Kapitel B, dem darauffolgenden Hauptteil – gegliedert in Erläuterungen zur Unterlassungskausalität und objektiver Zurechnung beim Unterlassungsdelikt – in Kapitel C und zum Schluss dem Fazit in Kapitel D.