Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist im allgemeinen und besonderen Gefahrenabwehrrecht als Bestandteil des Gefahrenbegriffs umstritten. Eine Entscheidung des niedersächsischen OVG gibt Anlass, die Anwendung der öffentlichen Ordnung als Grundlage für Gefahrenabwehrmaßnahmen im Versammlungsrecht erneut zu hinterfragen. Hierbei liegt der Fokus auf der immer wieder aufkommenden Thematik rechtsextremistischer Versammlungen und ihrer Beschränkungen.