Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Problem der weitgehenden Strafbarkeitslücke der (von mir sogenannten) »böswillig « unterlassenen Hilfeleistung ohne Garantenpflichtigkeit des Täters, auf das ich im zweiten Semester meines Studiums aufgrund eines Falles aus meinem damaligen Strafrecht IIBegleitkolleg 1 stieß und das ich seither - erst recht, nachdem ich feststellte, dass das Problem in der Strafrechtsliteratur bisher (noch) nicht näher thematisiert worden ist - einer angemessenen Lösung zuführen möchte. Daher beschränkt sich mein Beitrag nicht nur auf das Beschreiben der bestehenden Strafzumessungslücke, sondern stellt zugleich einen konkreten Lösungsvorschlag zu ihrer Schließung vor.