Der Autor promoviert bei Prof. Christian Waldhoff (Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin) zu einem parlaments- und demokratierechtlichen Thema.
1 Sie ist von Selbstverpflichtungen in Parteisatzungen zu unterscheiden, die mittlerweile zu Recht herrschend als zulässig angesehen werden. Die Quotierung von Kandidatenlisten für öffentliche Wahlen ist gedanklich von der Quotierung parteiinterner Funktionen zu differenzieren.
Sowohl im Bundestag als auch in allen Landesparlamenten
sind Frauen im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung
unterrepräsentiert. Diesem durch die historische
und aber fortwährende strukturelle Benachteiligung von Frauen sowohl in der Politik als auch anderen Gesellschaftsbereichen erklärbaren Phänomen wollen einige dadurch begegnen, dass Parteien gesetzlich dazu verpflichtet werden sollen, ihre Wahllisten jeweils zur Hälfte mit Männern und Frauen zu besetzen.
Die Verfassungsmäßigkeit solcher Paritätsgesetze ist umstritten und Gegenstand vierer aktueller Verfassungsgerichtsentscheidungen. Der Beitrag leitet in die rechtspolitische Diskussion um Paritätsgesetze (A.) ein, bevor ihre Verfassungsmäßigkeit an den Maßstäben des grundgesetzlichen Demokratieprinzips (B.), der Wahlgrundsätze (C.), der Rechte politischer Parteien (D.) sowie der Gleichheitsrechte (E.) untersucht wird.